Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Anwendungsbereich dieser Bedingungen

Diese ANSTERA Allgemeinen Geschäftsbedingungen (die „Bedingungen“) gelten für Geschäftskunden, die von ANSTERA (dem „Dienstleister“) professionelle, beratende, technische, softwarebezogene, Automatisierungs-, Integrations-, digitale und verwandte Leistungen beziehen, sofern diese Bedingungen in eine Leistungsvereinbarung, ein Angebot, ein Auftragsformular, ein Statement of Work oder eine sonstige Vereinbarung zwischen dem Dienstleister und dem Kunden einbezogen werden.

Diese Bedingungen sind ausschließlich für Kunden bestimmt, die im Rahmen ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handeln. Jede Partei schließt den Vertrag im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und nicht als Verbraucher. Diese Bedingungen gelten nicht für Verbraucher; sie sollen zwingende Verbraucherschutzrechte nicht ausschließen oder beschränken, soweit eine Partei tatsächlich Verbraucher ist.

Diese Bedingungen sind keine Nutzungsbedingungen der Website. Die Nutzung der ANSTERA Website durch gewöhnliche Besucher richtet sich nach den gesonderten Nutzungsbedingungen der Website; die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach der gesonderten Datenschutzerklärung.

Wie diese Bedingungen verbindlich werden

Die Veröffentlichung dieser Bedingungen auf der Website des Dienstleisters begründet für sich genommen kein Vertragsverhältnis und bindet niemanden. Diese Bedingungen werden zwischen dem Dienstleister und einem Kunden nur dann und nur insoweit verbindlich, als sie ausdrücklich in eine vom Kunden angenommene Leistungsvereinbarung oder sonstige Vereinbarung einbezogen werden.

Die Annahme kann durch Unterschrift, elektronische Signatur, ausdrückliche schriftliche oder elektronische Bestätigung oder ein anderes von den Parteien vereinbartes Verfahren erfolgen, das die annehmende Partei und den angenommenen Gegenstand hinreichend erkennen lässt.

Vertragsstruktur

Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien besteht aus den folgenden Dokumenten, die zusammen den Vertrag für ein bestimmtes Projekt bilden:

  • (a)der vom Kunden unterzeichneten oder angenommenen Leistungsvereinbarung, dem Angebot oder Auftragsformular einschließlich eines etwaigen Statement of Work, in dem die projektspezifischen kommerziellen Bedingungen festgelegt sind;
  • (b)diesen Bedingungen in der Fassung, die ausdrücklich in diese Leistungsvereinbarung einbezogen wurde; und
  • (c)etwaigen in diese Leistungsvereinbarung einbezogenen Anlagen, einschließlich eines Auftragsverarbeitungsvertrags, von Standardvertragsklauseln, einer KI-Anlage oder einer Service-Level-Anlage.

Der Vorrang zwischen diesen Dokumenten ist in Abschnitt 22.8 geregelt.

1.Begriffsbestimmungen und Auslegung

1.1

Soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert, haben die nachstehenden Begriffe die folgende Bedeutung:

Bedingungen („Terms“) bezeichnet diese ANSTERA Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung, die in die betreffende Leistungsvereinbarung einbezogen wurde.

Leistungsvereinbarung („Service Agreement“) bezeichnet die individuelle schriftliche Vereinbarung, das Angebot, das Auftragsformular oder ein sonstiges zwischen dem Dienstleister und dem Kunden vereinbartes Dokument, das diese Bedingungen einbezieht und die projektspezifischen kommerziellen Bedingungen für die Leistungen festlegt.

Vertrag („Agreement“) bezeichnet in Bezug auf ein bestimmtes Projekt die jeweilige Leistungsvereinbarung zusammen mit diesen Bedingungen, einem etwaigen SOW und etwaigen einbezogenen Anlagen.

Anlage („Schedule“) bezeichnet einen spezialisierten Anhang, der gegebenenfalls in eine Leistungsvereinbarung einbezogen wird, einschließlich eines Auftragsverarbeitungsvertrags, von Standardvertragsklauseln, einer KI-Anlage oder einer Service-Level-Anlage.

Kunde („Client“) bezeichnet das Unternehmen, die Organisation oder die berufstätige Person, die mit dem Dienstleister eine Leistungsvereinbarung schließt.

Dienstleister („Service Provider“) bezeichnet ANSTERA, also die in der jeweiligen Leistungsvereinbarung als Dienstleister genannte natürliche oder juristische Person. Der Dienstleister und der Kunde werden jeweils als „Partei“ und gemeinsam als „Parteien“ bezeichnet.

Leistungen („Services“) bezeichnet die Beratungs-, Geschäfts- und Systemanalyse-, technischen, Softwareentwicklungs-, Automatisierungs-, Implementierungs-, Integrations-, Wartungs-, Support-, Digital-Operations- und verwandten Leistungen, die der Dienstleister nach dem Vertrag und einem etwaigen Statement of Work erbringt.

Statement of Work oder „SOW“ bezeichnet ein zwischen den Parteien vereinbartes schriftliches Dokument, das die für ein bestimmtes Projekt geltenden Leistungen festlegt, einschließlich, soweit anwendbar, des Leistungsumfangs, der Leistungsergebnisse, der Pflichten der Parteien, der Vergütung, der Zeitpläne, der Abnahmekriterien sowie sonstiger kommerzieller oder operativer Bedingungen.

Leistungsergebnisse („Deliverables“) bezeichnet ein bestimmtes Arbeitsergebnis, eine Dokumentation, Software, Konfiguration, Implementierung oder ein sonstiges Ergebnis, das im jeweiligen SOW ausdrücklich als Leistungsergebnis benannt ist.

Aufgabe („Task“) bezeichnet ein bestimmtes Arbeitselement, das die Parteien im Task Tracker im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen vereinbart oder erfasst haben.

Task Tracker bezeichnet das von den Parteien vereinbarte Aufgabenverwaltungssystem zur Verwaltung von Aufgaben und zur Erfassung ihrer Prioritäten, Status, Freigaben und wesentlicher Entscheidungen zu einzelnen Aufgaben.

Freigabe („Approval“) bezeichnet die vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden zu einem Sachverhalt, der nach dem Vertrag oder dem jeweiligen SOW eine Entscheidung oder Ermächtigung des Kunden erfordert.

Wirksamkeitsdatum („Effective Date“) bezeichnet das Datum, an dem die betreffende Leistungsvereinbarung wirksam wird, oder, falls kein solches Datum angegeben ist, das Datum, an dem sie zuletzt von beiden Parteien unterzeichnet oder anderweitig angenommen wurde. Das Fassungsdatum dieser Bedingungen ist am Kopf dieses Dokuments angegeben.

Werktag („Business Day“) bezeichnet einen Tag, der kein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag am Sitz des Dienstleisters ist.

Änderungsantrag („Change Request“) bezeichnet ein schriftliches Verlangen oder eine schriftliche Vereinbarung, den vereinbarten Umfang, die Anforderungen, die Leistungsergebnisse, die Funktionalität, das Design, den Zeitplan oder sonstige projektspezifische Bedingungen der Leistungen zu ergänzen, zu streichen oder zu ändern, behandelt nach Abschnitt 6.

Abnahmekriterien („Acceptance Criteria“) bezeichnet die im jeweiligen SOW vereinbarten objektiven Anforderungen, Spezifikationen oder sonstigen Kriterien zur Feststellung, ob ein Leistungsergebnis den vereinbarten Anforderungen im Wesentlichen entspricht.

Kundenmaterialien („Client Materials“) bezeichnet sämtliche Materialien, Inhalte, Daten, Dokumentationen, Zugangsdaten, Dateien, Marken, Informationen und sonstigen Ressourcen, die vom Kunden oder in seinem Auftrag im Zusammenhang mit den Leistungen bereitgestellt oder zugänglich gemacht werden.

Vertrauliche Informationen („Confidential Information“) bezeichnet Informationen, die von einer Partei oder in deren Auftrag der anderen Partei offengelegt werden und die als vertraulich gekennzeichnet sind oder die ihrer Natur nach oder nach den Umständen der Offenlegung vernünftigerweise als vertraulich zu verstehen sind.

Datenschutzrecht („Data Protection Laws“) bezeichnet sämtliche Gesetze und Vorschriften über den Schutz der Privatsphäre sowie die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten, die auf die Leistungen oder eine der Parteien im Zusammenhang mit dem Vertrag anwendbar sind, einschließlich, soweit anwendbar, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung).

Personenbezogene Daten („Personal Data“) hat die ihm nach dem anwendbaren Datenschutzrecht zukommende Bedeutung.

1.2

Abschnittsüberschriften dienen nur der Übersichtlichkeit und berühren die Auslegung des Vertrages nicht. Soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert, schließen Wörter im Singular den Plural ein und Wörter im Plural den Singular.

2.Leistungen

2.1

Der Dienstleister kann dem Kunden professionelle, beratende, technische, digitale und verwandte Leistungen nach Maßgabe des Vertrages und eines etwaigen Statement of Work erbringen.

Die im Zusammenhang mit einem bestimmten Projekt zu erbringenden konkreten Leistungen werden von den Parteien im jeweiligen SOW vereinbart, einschließlich, soweit relevant, des Leistungsumfangs, der Leistungsergebnisse, der Pflichten der Parteien, der Vergütung, der Zeitpläne und sonstiger anwendbarer kommerzieller oder operativer Bedingungen.

2.2

Vorbehaltlich des jeweiligen SOW können die Leistungen insbesondere die folgenden Bereiche umfassen:

  • (a)Geschäfts- und Systemanalyse — Analyse von Geschäftsprozessen, operativen und technischen Anforderungen, Arbeitsabläufen und bestehenden Systemen; Identifikation von Problemen, Abhängigkeiten, Beschränkungen und Verbesserungspotenzialen; Prozess- und Systemdesign; Anforderungsdefinition; Lösungsbewertung; sowie damit verbundene Beratungsleistungen.
  • (b)Software- und Digitalsystementwicklung — Konzeption, Entwicklung, Implementierung, Konfiguration, Änderung und Wartung von Websites, Webanwendungen, CRM-Systemen, internen Geschäftssystemen, Datenbanken und sonstigen Software- oder Digitallösungen.
  • (c)Automatisierung und Integration — Konzeption und Umsetzung von geschäftlichen und technischen Automatisierungen, Workflows, API-Integrationen, System-zu-System-Integrationen, KI-gestützten Integrationen und sonstigen Lösungen zur Verbindung oder Automatisierung von Software, Daten, Prozessen oder Drittanbieterdiensten.
  • (d)Digital Operations und technischer Support — technische Konfiguration, Administration, Wartung, Fehlerbehebung, Optimierung, Überwachung und operativer Support digitaler Systeme, Software, Integrationen und zugehöriger technischer Infrastruktur.
  • (e)Design und digitale Inhalte — visuelle und digitale Gestaltungsleistungen, einschließlich Benutzeroberflächen- und Website-Design, Designsysteme, digitale und druckfertige Materialien, Präsentationen, Broschüren, visuelle Assets, Bildaufbereitung und sonstige damit verbundene kreative oder produktionsbezogene Leistungen.
  • (f)Sonstige Technologie- und Digitalleistungen — sonstige technische, digitale, operative oder technologiebezogene Leistungen nach Vereinbarung der Parteien, einschließlich Arbeiten mit Software, Plattformen und Diensten Dritter wie Unternehmensmanagementsystemen, CRM- und ERP-Systemen, Property-Management-Systemen (PMS), Channel-Managern, Buchungs- und Marktplatzplattformen, Cloud-Diensten, SaaS-Produkten und sonstigen digitalen Werkzeugen oder Infrastrukturen.

2.3

Die vorstehend beschriebenen Leistungsbereiche stellen die allgemeinen Fähigkeiten dar, innerhalb derer der Dienstleister Leistungen erbringen kann, und begründen für sich genommen keine Verpflichtung zur Erbringung einer bestimmten Leistung, Aufgabe oder eines bestimmten Leistungsergebnisses.

Der Dienstleister ist nur zur Erbringung derjenigen Leistungen verpflichtet, die von den Parteien im jeweiligen SOW ausdrücklich vereinbart oder anderweitig nach Maßgabe des Vertrages schriftlich vereinbart wurden.

2.4

Einzelne Aufgaben können im Rahmen des von den Parteien vereinbarten Leistungsumfangs über den Task Tracker erstellt, priorisiert, aktualisiert und verwaltet werden.

Die Erstellung, Erfassung oder Priorisierung einer Aufgabe im Task Tracker erweitert für sich genommen nicht den vereinbarten Leistungsumfang und begründet keine Verpflichtung des Dienstleisters, Arbeiten außerhalb des jeweiligen SOW auszuführen.

2.5

Vom Kunden angeforderte Leistungen, Aufgaben oder Leistungsergebnisse, die außerhalb des vereinbarten Umfangs liegen, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung der Parteien und können zusätzliche Vergütung, Zeitpläne oder sonstige Bedingungen zur Folge haben.

Der Dienstleister ist nicht verpflichtet, solche zusätzlichen Arbeiten aufzunehmen oder auszuführen, solange und soweit sie nicht von den Parteien vereinbart wurden.

3.Leistungsvereinbarungen und Statements of Work

3.1

Die für ein Projekt, ein Vorhaben oder einen vereinbarten Leistungsumfang geltenden konkreten Bedingungen werden in einer Leistungsvereinbarung und, sofern verwendet, in einem von den Parteien vereinbarten Statement of Work („SOW“) festgelegt.

3.2

Ein SOW kann, soweit anwendbar, den Leistungsumfang, die Leistungsergebnisse, die Pflichten des Kunden, Zeitpläne, Vergütung, Zahlungsbedingungen, Abnahmekriterien, Kosten Dritter sowie sonstige für das jeweilige Vorhaben relevante Bedingungen enthalten.

3.3

Jede von den Parteien vereinbarte Leistungsvereinbarung und jedes SOW ist Bestandteil des Vertrages und unterliegt diesen Bedingungen, soweit diese Bedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen.

4.Pflichten des Dienstleisters

4.1

Der Dienstleister erbringt die Leistungen mit angemessener fachlicher Sorgfalt, Umsicht und Gewissenhaftigkeit sowie nach Maßgabe des jeweiligen SOW.

4.2

Der Dienstleister erbringt die Leistungen innerhalb des vereinbarten Umfangs. Der Dienstleister ist nicht verpflichtet, zusätzliche oder außerhalb des Umfangs liegende Arbeiten auszuführen, sofern dies nicht gesondert von den Parteien vereinbart wurde.

4.3

Der Dienstleister hält den Kunden in angemessenem Umfang über wesentliche Probleme, Abhängigkeiten oder Umstände auf dem Laufenden, die während der Leistungserbringung festgestellt werden und den vereinbarten Umfang, den Zeitplan oder die Erbringung der Leistungen wesentlich beeinträchtigen können.

4.4

Der Dienstleister trifft angemessene Maßnahmen zum Schutz der ihm im Zusammenhang mit den Leistungen überlassenen Kundeninformationen, Zugangsdaten und Zugriffe und nutzt diese Informationen und Zugriffe nur, soweit dies für die Erbringung der Leistungen vernünftigerweise erforderlich ist.

4.5

Der Dienstleister hält die anwendbaren Gesetze und Vorschriften ein, soweit diese unmittelbar auf die Leistungserbringung durch den Dienstleister anwendbar sind.

4.6

Sofern in der jeweiligen Leistungsvereinbarung oder im jeweiligen SOW nicht ausdrücklich als verbindliche Service Levels festgelegt, sind Reaktionszeiten, Support-Verfügbarkeiten oder ähnliche Zielwerte lediglich Zielvorgaben und stellen keine garantierten Lösungszeiten dar.

5.Pflichten des Kunden

5.1

Der Kunde stellt dem Dienstleister vollständige und angemessen zutreffende Informationen, Anforderungen und Weisungen zur Verfügung, die vernünftigerweise erforderlich sind, um den betreffenden geschäftlichen Bedarf zu verstehen und die Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen.

5.2

Der Kunde stellt rechtzeitig sämtliche Zugriffe, Zugangsdaten, Materialien, Daten und sonstigen Ressourcen bereit, die für die Erbringung der Leistungen vernünftigerweise erforderlich sind.

5.3

Der Kunde trifft und kommuniziert rechtzeitig alle geschäftlichen, operativen oder kommerziellen Entscheidungen und Freigaben, die für den Dienstleister zur Erbringung oder Fortsetzung der Leistungen vernünftigerweise erforderlich sind.

5.4

Der Kunde zahlt sämtliche nach dem Vertrag und dem jeweiligen SOW fälligen Vergütungen und sonstigen Beträge gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen.

5.5

Soweit die Leistungen den Zugriff auf, die Änderung von oder Arbeiten an bestehenden Systemen, Datenbanken, Software, Infrastruktur oder sonstigen digitalen Vermögenswerten des Kunden umfassen, stellt der Kunde sicher, dass vor Durchführung der betreffenden Arbeiten geeignete und hinreichend aktuelle Sicherungskopien kritischer Daten, Systeme und Konfigurationen vorgehalten werden, sofern die Verantwortung für Sicherungskopien nicht im jeweiligen SOW ausdrücklich dem Dienstleister zugewiesen ist.

6.Änderungen des Leistungsumfangs

6.1

Der Leistungsumfang bestimmt sich nach dem jeweiligen SOW und etwaigen sonstigen schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien über die betreffenden Leistungen.

6.2

Der Kunde kann Änderungen oder Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs verlangen. Ein solches Verlangen bedarf der Vereinbarung der Parteien, bevor der Dienstleister zur Ausführung der zusätzlichen oder geänderten Arbeiten verpflichtet ist.

6.3

Wirkt sich eine verlangte Änderung auf den Leistungsumfang, die Leistungsergebnisse, die Vergütung, die Zeitpläne oder sonstige vereinbarte Bedingungen aus, werden die betreffenden Bedingungen entsprechend angepasst und von den Parteien schriftlich vereinbart.

6.4

Der Dienstleister ist nicht verpflichtet, zusätzliche oder geänderte Arbeiten aufzunehmen oder auszuführen, bevor die betreffende Änderung von den Parteien vereinbart wurde.

7.Zeitpläne

7.1

Etwaige anwendbare Zeitpläne, Meilensteine oder angestrebte Fertigstellungstermine für die Leistungen werden von den Parteien im jeweiligen SOW vereinbart.

7.2

Vereinbarte Zeitpläne beruhen auf dem Leistungsumfang, den Anforderungen, Informationen und Abhängigkeiten, die zum Zeitpunkt ihrer Festlegung bekannt waren.

7.3

Zeitpläne können angemessen angepasst werden, wenn sich der vereinbarte Leistungsumfang ändert oder Umstände eintreten, die die Leistungserbringung beeinträchtigen und zum Zeitpunkt der Vereinbarung des jeweiligen Zeitplans nicht vernünftigerweise erkennbar waren.

7.4

Der Dienstleister ist nicht verantwortlich für Verzögerungen, die dadurch entstehen, dass der Kunde erforderliche Informationen, Materialien, Zugriffe, Entscheidungen oder Freigaben nicht rechtzeitig bereitstellt, oder die auf Umständen außerhalb des angemessenen Einflussbereichs des Dienstleisters beruhen. Betroffene Zeitpläne werden in dem Umfang angepasst, der zur Berücksichtigung der Auswirkungen einer solchen Verzögerung vernünftigerweise erforderlich ist.

8.Vergütung und Zahlung

8.1

Die für die Leistungen geltende Vergütung, das Preismodell und die Zahlungsmodalitäten werden im jeweiligen SOW festgelegt. Je nach Art der Leistungen können die Parteien eine Festvergütung, stunden- oder zeitbasierte Vergütung, meilensteinbezogene Zahlungen, wiederkehrende Vergütungen, Vorauszahlungen oder eine Kombination dieser Modelle vereinbaren.

8.2

Ist im jeweiligen SOW eine Vorauszahlung vorgesehen, ist der Dienstleister nicht verpflichtet, mit den betreffenden Leistungen zu beginnen, bevor die vereinbarte Vorauszahlung eingegangen ist. Für wiederkehrende oder laufende Leistungen kann das jeweilige SOW monatliche oder sonstige periodische Vergütungen vorsehen, einschließlich Vorauszahlung für den jeweiligen Leistungszeitraum.

8.3

Sofern im jeweiligen SOW oder in der Rechnung nichts anderes bestimmt ist, sind Rechnungen innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Zahlungen erfolgen in der Währung und mit der Zahlungsmethode, die im jeweiligen SOW oder in der Rechnung angegeben sind.

8.4

Bleibt ein fälliger Betrag nach Ablauf der jeweiligen Zahlungsfrist unbezahlt, ist der Dienstleister unbeschadet sonstiger Rechte und Rechtsbehelfe berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen auf den überfälligen Betrag zu dem nach dem für den Vertrag geltenden Recht anwendbaren Satz ab dem Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist bis zur vollständigen Zahlung zu verlangen.

Der Kunde erstattet dem Dienstleister darüber hinaus die angemessenen und belegten Kosten der Beitreibung überfälliger Beträge, soweit diese nach anwendbarem Recht erstattungsfähig sind.

8.5

Der Kunde hat dem Dienstleister eine nach Treu und Glauben erhobene Beanstandung einer Rechnung innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach Rechnungserhalt schriftlich anzuzeigen und dabei den konkret beanstandeten Betrag oder Posten sowie die nachvollziehbaren Gründe der Beanstandung zu benennen. Jeder Teil einer Rechnung, der nicht nach Maßgabe dieses Abschnitts beanstandet wird, bleibt zum jeweiligen Fälligkeitstag zahlbar und gilt für Zwecke der Aussetzung und sonstiger Rechtsbehelfe nach dem Vertrag als unbestritten.

Dieser Abschnitt regelt den operativen Zahlungsmechanismus nach dem Vertrag und lässt für sich genommen materielle Rechte oder Ansprüche unberührt, die dem Kunden im Hinblick auf eine Rechnung oder die Leistungen anderweitig zustehen.

8.6

Bleibt ein unbestrittener Betrag nach Fälligkeit unbezahlt, kann der Dienstleister nach schriftlicher Anzeige des überfälligen Betrages an den Kunden und nach Einräumung einer angemessenen Gelegenheit zur Zahlung die Leistungen ganz oder teilweise aussetzen, bis der überfällige Betrag vollständig bezahlt ist. Der Dienstleister ist für Verzögerungen, versäumte Meilensteine oder sonstige Folgen nicht verantwortlich, soweit diese aus einer solchen Aussetzung resultieren; betroffene Zeitpläne werden nach Wiederaufnahme der Leistungen angemessen angepasst. Eine Aussetzung nach diesem Abschnitt bewirkt keinen Verzicht auf und keine Beschränkung des Rechts des Dienstleisters, den überfälligen Betrag, Verzugszinsen, Beitreibungskosten oder sonstige nach dem Vertrag oder anwendbarem Recht bestehende Rechtsbehelfe geltend zu machen.

8.7

Kosten für Produkte oder Leistungen Dritter, die für die Erbringung oder den Betrieb der Leistungen erforderlich oder vereinbart sind, einschließlich Hosting, Domainnamen, Lizenzen, Abonnements, kostenpflichtiger APIs, Cloud-Diensten und sonstigen externen Diensten, trägt der Kunde, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Werden solche Kosten vom Dienstleister im Namen des Kunden aufgewendet oder gezahlt, können sie dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt oder nach Vereinbarung der Parteien in die jeweilige wiederkehrende Vergütung einbezogen werden. Der Dienstleister ist nicht verpflichtet, Kosten Dritter weiterhin für den Kunden zu tragen, wenn die entsprechenden Beträge vom Kunden nicht gezahlt oder erstattet wurden.

Der Kunde bleibt für die Verlängerung, Kündigung und Verwaltung von Leistungen Dritter oder Abonnements verantwortlich, die auf seinen Namen oder in seinem Konto geführt werden. Der Dienstleister ist für automatische Verlängerungen, Verlängerungsentgelte, Kündigungsgebühren oder ähnliche Entgelte Dritter nicht verantwortlich, sofern der Dienstleister nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt hat, das betreffende Abonnement für den Kunden zu verwalten.

8.8

Sofern im jeweiligen SOW nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, verstehen sich sämtliche Vergütungen zuzüglich Umsatzsteuer und sonstiger anwendbarer indirekter Steuern. Umsatzsteuer oder vergleichbare Steuern werden hinzugerechnet oder ausgewiesen, soweit dies nach anwendbarem Recht erforderlich ist. Der Kunde stellt alle gültigen Steuer- oder Umsatzsteuerangaben bereit, die für die zutreffende steuerliche Behandlung der Leistungen vernünftigerweise erforderlich sind.

8.9

Sämtliche an den Dienstleister zu zahlenden Beträge sind ohne Abzug oder Einbehalt von Steuern zu zahlen, es sei denn, ein solcher Abzug oder Einbehalt ist nach anwendbarem Recht vorgeschrieben. Ist der Kunde gesetzlich zu einem Abzug oder Einbehalt von einer Zahlung verpflichtet, erhöht der Kunde die Zahlung, soweit nach anwendbarem Recht zulässig, so, dass der Dienstleister den Betrag erhält, den er ohne einen solchen Abzug oder Einbehalt erhalten hätte. Diese Bestimmung gilt nicht für Steuern auf das Nettoeinkommen des Dienstleisters.

8.10

Jede Partei bleibt für die ihr nach anwendbarem Recht auferlegten Steuern verantwortlich. Bankgebühren der Bank oder des Zahlungsdienstleisters des Kunden trägt der Kunde; Bankgebühren der Bank oder des Zahlungsdienstleisters des Dienstleisters trägt der Dienstleister, sofern im jeweiligen SOW nichts anderes vereinbart ist.

8.11

Ein in einer Leistungsvereinbarung oder einem SOW angegebener geschätzter Aufwand, Richtstundenwert oder eine ähnliche Schätzung beruht auf dem Umfang, den Anforderungen, Informationen und Abhängigkeiten, die zum Zeitpunkt der Schätzung vernünftigerweise bekannt waren, und stellt keine Garantie des exakt erforderlichen Zeitaufwands dar, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

9.Abnahme von Leistungsergebnissen

9.1

Sieht das jeweilige SOW abnahmepflichtige Leistungsergebnisse vor, teilt der Dienstleister dem Kunden mit, wenn das betreffende Leistungsergebnis zur Prüfung bereitsteht.

9.2

Der Kunde prüft das Leistungsergebnis innerhalb der im jeweiligen SOW festgelegten Prüffrist oder, falls keine Prüffrist festgelegt ist, innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Zugang der Mitteilung, dass das Leistungsergebnis zur Prüfung bereitsteht.

9.3

Innerhalb der jeweiligen Prüffrist hat der Kunde entweder:

  • (a)die Abnahme des Leistungsergebnisses zu bestätigen; oder
  • (b)dem Dienstleister die wesentlichen Punkte anzuzeigen, in denen das Leistungsergebnis dem vereinbarten Umfang, den Anforderungen oder den anwendbaren Abnahmekriterien nicht entspricht.

9.4

Zeigt der Kunde eine wesentliche Nichtkonformität nach Abschnitt 9.3(b) an, behebt der Dienstleister die belegten und ihm zurechenbaren Nichtkonformitäten und legt das betreffende Leistungsergebnis erneut zur Prüfung vor.

Der Kunde fasst Prüfanmerkungen und Korrekturanforderungen in angemessener Weise und nach Treu und Glauben zusammen. Anforderungen, die zuvor freigegebene Anforderungen, Präferenzen, Designs, Inhalte, Funktionalitäten oder Entscheidungen rückgängig machen oder wesentlich verändern oder die neue Anforderungen einführen, statt eine belegte Nichtkonformität zu beheben, stellen keine Korrekturen dar und können als Änderungsantrag nach Abschnitt 6 behandelt werden.

Entstehen wiederholte Prüfzyklen, weil eine vereinbarte Anforderung oder ein Abnahmekriterium tatsächlich unklar oder streitig ist, klären die Parteien diese Anforderung schriftlich, bevor weitere Arbeiten fortgesetzt werden.

9.5

Anforderungen nach zusätzlicher Funktionalität, geänderte Anforderungen, Designpräferenzen oder sonstige Änderungen, die außerhalb des vereinbarten Umfangs oder der anwendbaren Abnahmekriterien liegen, stellen keine Zurückweisung des Leistungsergebnisses dar und werden als Änderungen des Leistungsumfangs behandelt.

9.6

Erteilt der Kunde innerhalb der jeweiligen Prüffrist weder die Abnahme noch eine Anzeige einer wesentlichen Nichtkonformität, gilt das Leistungsergebnis mit Ablauf dieser Frist als abgenommen, soweit dies nach anwendbarem Recht zulässig ist.

9.7

Ein Leistungsergebnis gilt ferner als abgenommen, wenn der Kunde es im Produktivbetrieb oder im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb einsetzt, veröffentlicht, in Betrieb nimmt oder nutzt, es sei denn, dies erfolgt ausschließlich zu vereinbarten Test- oder Abnahmezwecken.

10.Mängelbeseitigung und Änderungen

10.1

Zeigt der Kunde dem Dienstleister innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach Abnahme eines Leistungsergebnisses eine wesentliche Nichtkonformität mit dem vereinbarten Umfang, den Anforderungen oder den anwendbaren Abnahmekriterien an, die dem Dienstleister zuzurechnen ist, behebt der Dienstleister diese Nichtkonformität innerhalb einer angemessenen Frist und ohne zusätzliche Kosten für den Kunden. Diese Korrekturfrist beschränkt keine Rechte oder Rechtsbehelfe, die nach anwendbarem Recht nicht wirksam beschränkt werden können.

10.2

Der Dienstleister ist nicht verantwortlich für Probleme, die zurückzuführen sind auf:

  • (a)Änderungen oder Anpassungen, die der Kunde oder ein Dritter ohne Mitwirkung des Dienstleisters vorgenommen hat;
  • (b)unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Informationen, Anforderungen, Materialien oder Weisungen des Kunden;
  • (c)Produkte, Dienste, Plattformen, Systeme oder Infrastrukturen Dritter außerhalb des angemessenen Einflussbereichs des Dienstleisters; oder
  • (d)eine Nutzung der Leistungsergebnisse in einer Weise, die dem vereinbarten Zweck oder den anwendbaren Weisungen wesentlich widerspricht.

10.3

Jedes Verlangen nach neuer Funktionalität, zusätzlichen Merkmalen, geänderten Anforderungen, Neugestaltung, Erweiterung oder sonstigen Arbeiten, die über die Behebung einer Nichtkonformität innerhalb des vereinbarten Umfangs hinausgehen, stellt eine Änderung des Leistungsumfangs dar und bedarf einer gesonderten Vereinbarung der Parteien.

10.4

Support, Wartung, Updates oder Weiterentwicklung nach Fertigstellung werden nur erbracht, soweit sie im jeweiligen SOW ausdrücklich enthalten oder anderweitig von den Parteien vereinbart sind.

11.Leistungen und Systeme Dritter

11.1

Die Leistungen können Produkte, Software, Plattformen, APIs, Hosting-Anbieter, Cloud-Dienste, externe Systeme oder sonstige Dienste Dritter umfassen oder von diesen abhängen, die nicht im Eigentum oder unter der Kontrolle des Dienstleisters stehen („Leistungen Dritter“).

11.2

Der Dienstleister wendet bei der Konfiguration, Implementierung oder Integration von Leistungen Dritter im Rahmen der vereinbarten Leistungen angemessene fachliche Sorgfalt an. Der Dienstleister kontrolliert jedoch die Verfügbarkeit, Leistung, Funktionalität, Sicherheit, Preisgestaltung, Richtlinien oder den Fortbestand einer Leistung Dritter nicht und ist hierfür nicht verantwortlich.

11.3

Der Dienstleister ist nicht verantwortlich für Ausfälle, Unterbrechungen, Einschränkungen oder sonstige Beeinträchtigungen der Leistungen, soweit diese durch eine Leistung Dritter verursacht werden, einschließlich Änderungen ihrer Funktionalität, API, technischen Anforderungen, Preisgestaltung, Nutzungsbedingungen oder Verfügbarkeit.

11.4

Erfordert eine Änderung oder ein Ausfall einer Leistung Dritter zusätzliche Arbeiten des Dienstleisters, gelten diese Arbeiten nicht als Korrektur der ursprünglichen Leistungen und können als zusätzliche Leistungen behandelt werden, die einer gesonderten Vereinbarung der Parteien bedürfen.

11.5

Der Kunde ist für die Einhaltung der Bedingungen, Richtlinien, Lizenzanforderungen und sonstigen Voraussetzungen verantwortlich, die für Leistungen Dritter gelten, welche über die Konten des Kunden oder für das Geschäft des Kunden genutzt werden, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.

12.Geistiges Eigentum

12.1

Sämtliche Materialien, Inhalte, Daten, Marken, Dokumentationen und sonstigen Rechte des geistigen Eigentums, die der Kunde dem Dienstleister zur Verfügung stellt, verbleiben im Eigentum des Kunden oder der jeweiligen Rechteinhaber. Der Kunde räumt dem Dienstleister ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht an diesen Materialien ein, soweit dies für die Erbringung der Leistungen vernünftigerweise erforderlich ist.

12.2

Sämtliche Methoden, Know-how, Prozesse, Konzepte, Vorlagen, Werkzeuge, Frameworks, Bibliotheken, wiederverwendbaren Komponenten, allgemein verwendbaren Programmcodes und sonstigen Materialien, die der Dienstleister unabhängig von oder außerhalb der speziell für den Kunden erstellten Leistungsergebnisse entwickelt hat oder innehat („Materialien des Dienstleisters“), verbleiben im Eigentum des Dienstleisters.

12.3

Vorbehaltlich der vollständigen Zahlung aller für die betreffenden Leistungsergebnisse fälligen Beträge überträgt der Dienstleister dem Kunden die übertragbaren wirtschaftlichen Rechte des geistigen Eigentums an den speziell für den Kunden erstellten Leistungsergebnissen, soweit dies im jeweiligen SOW ausdrücklich bestimmt und nach anwendbarem Recht zulässig ist. Lässt das anwendbare Recht eine Abtretung oder Übertragung eines betreffenden Rechts nicht zu, räumt der Dienstleister dem Kunden ein ausschließliches, zeitlich unbefristetes, weltweites Nutzungsrecht zur Ausübung dieses Rechts für die vorgesehenen Zwecke des Leistungsergebnisses ein, sofern im jeweiligen SOW nichts anderes bestimmt ist.

Bestimmt das jeweilige SOW die Behandlung des geistigen Eigentums an einem Leistungsergebnis nicht ausdrücklich, erhält der Kunde nach vollständiger Zahlung ein nicht ausschließliches, zeitlich unbefristetes, weltweites Recht zur Nutzung, Vervielfältigung, Bearbeitung und zum Betrieb dieses Leistungsergebnisses für seine eigenen internen geschäftlichen und kommerziellen Zwecke, vorbehaltlich der Abschnitte 12.2, 12.5 und 12.7.

12.4

Bis zur vollständigen Zahlung aller für die betreffenden Leistungsergebnisse fälligen Beträge darf der Kunde die Leistungsergebnisse ausschließlich zu Abnahmezwecken prüfen und testen, sie jedoch nicht kommerziell nutzen, veröffentlichen, verbreiten, in Betrieb nehmen oder anderweitig verwerten, sofern der Dienstleister nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes gestattet.

12.5

Sind Materialien des Dienstleisters in ein Leistungsergebnis eingebunden oder für dessen Nutzung vernünftigerweise erforderlich, verbleibt das Eigentum an diesen Materialien des Dienstleisters beim Dienstleister. Nach vollständiger Zahlung räumt der Dienstleister dem Kunden ein nicht ausschließliches, zeitlich unbefristetes, weltweites Nutzungsrecht an diesen Materialien des Dienstleisters ein, und zwar ausschließlich in dem Umfang, der für die Nutzung, Wartung und den Betrieb des betreffenden Leistungsergebnisses zu seinem vorgesehenen Zweck vernünftigerweise erforderlich ist.

12.6

Keine Bestimmung des Vertrages hindert den Dienstleister daran, allgemeines Wissen, Fähigkeiten, Erfahrungen, Ideen, Konzepte, Techniken und Know-how zu nutzen, die er im Zuge der Leistungserbringung erworben oder entwickelt hat, sofern durch eine solche Nutzung keine Vertraulichen Informationen oder personenbezogenen Daten des Kunden offengelegt werden.

12.7

Software Dritter, Open-Source-Komponenten, Bibliotheken, Inhalte oder sonstige Materialien, die in die Leistungsergebnisse eingebunden oder im Zusammenhang mit ihnen verwendet werden, unterliegen weiterhin den jeweiligen Bedingungen und Lizenzbestimmungen der Dritten.

12.8

Der Dienstleister stellt sicher, dass das von ihm zur Erstellung von Leistungsergebnissen eingesetzte Personal angemessenen Regelungen zum geistigen Eigentum unterliegt, soweit dies für die Einräumung oder Übertragung von Rechten nach diesem Abschnitt vernünftigerweise erforderlich ist.

12.9

Sofern das jeweilige SOW nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, darf der Dienstleister den Kunden als Kunden benennen und dessen Namen, Logo sowie öffentlich freigegebene Leistungsergebnisse in seinem Portfolio, auf seiner Website und in Materialien zur Geschäftsentwicklung darstellen, nachdem die betreffenden Leistungsergebnisse durch den Kunden oder mit dessen Zustimmung veröffentlicht wurden. Der Dienstleister darf abgeschlossene Arbeiten ferner in anonymisierter Form beschreiben, einschließlich der Branche des Kunden, der allgemeinen Art der Problemstellung, der erbrachten Lösung sowie nicht vertraulicher Ergebnisse oder Kennzahlen, sofern der Kunde nicht vernünftigerweise identifizierbar ist und keine Vertraulichen Informationen oder personenbezogenen Daten offengelegt werden.

Der Dienstleister legt Vertrauliche Informationen, personenbezogene Daten, nicht öffentliche Systeme oder interne Materialien zu Portfoliozwecken nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden offen.

13.Vertraulichkeit

13.1

Jede Partei behandelt Vertrauliche Informationen, die sie im Zusammenhang mit dem Vertrag von der anderen Partei erhalten hat, vertraulich und legt sie nicht gegenüber Dritten offen, es sei denn, dies ist nach dem Vertrag zulässig oder die offenlegende Partei hat zuvor schriftlich zugestimmt.

13.2

Jede Partei nutzt die Vertraulichen Informationen der anderen Partei nur in dem Umfang, der für die Erbringung, den Empfang oder die Verwaltung der Leistungen und der Beziehung der Parteien nach dem Vertrag vernünftigerweise erforderlich ist.

13.3

Eine Partei darf Vertrauliche Informationen ihren Mitarbeitern, Auftragnehmern, berufsmäßigen Beratern oder sonstigen Personen offenlegen, die für mit dem Vertrag zusammenhängende Zwecke vernünftigerweise Zugang zu diesen Informationen benötigen, sofern diese Personen angemessenen Vertraulichkeitspflichten unterliegen.

13.4

Die Vertraulichkeitspflichten nach dem Vertrag gelten nicht für Informationen, für die die empfangende Partei in angemessener Weise nachweisen kann, dass sie:

  • (a)öffentlich zugänglich sind oder werden, ohne dass dies auf einer Verletzung des Vertrages beruht;
  • (b)der empfangenden Partei vor der Offenlegung rechtmäßig bekannt waren;
  • (c)rechtmäßig von einem Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erlangt wurden; oder
  • (d)unabhängig und ohne Nutzung der Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei entwickelt wurden.

13.5

Eine Partei darf Vertrauliche Informationen offenlegen, soweit dies nach anwendbarem Recht, aufgrund einer Vorschrift oder einer verbindlichen Anordnung einer zuständigen Behörde erforderlich ist, sofern die empfangende Partei die offenlegende Partei, soweit rechtlich zulässig, angemessen vorab über die erforderliche Offenlegung informiert.

13.6

Bei Beendigung des Vertrages oder auf angemessene schriftliche Aufforderung gibt jede Partei die Vertraulichen Informationen der anderen Partei zurück oder löscht sie, soweit dies vernünftigerweise praktikabel ist, es sei denn, eine Aufbewahrung ist nach anwendbarem Recht erforderlich oder für berechtigte Aufbewahrungs-, Rechts- oder Compliance-Zwecke vernünftigerweise notwendig.

13.7

Die Pflichten nach diesem Abschnitt bestehen nach Beendigung oder Ablauf des Vertrages so lange fort, wie die betreffenden Informationen ihrer Natur nach oder nach anwendbarem Recht vertraulich bleiben.

14.Datenschutz

14.1

Jede Partei hält im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Vertrag das anwendbare Datenschutzrecht ein.

14.2

Die Parteien sind sich einig, dass sich ihre jeweiligen Rollen nach dem anwendbaren Datenschutzrecht nach den tatsächlichen Umständen und Zwecken der betreffenden Verarbeitung bestimmen. Der Kunde stellt dem Dienstleister ausreichende Informationen über die personenbezogenen Daten und die beabsichtigten Verarbeitungstätigkeiten zur Verfügung, damit die Parteien die anwendbaren datenschutzrechtlichen Anforderungen bestimmen und einhalten können.

14.3

Verarbeitet der Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden als Auftragsverarbeiter und verlangt das anwendbare Datenschutzrecht einen Auftragsverarbeitungsvertrag, schließen die Parteien vor Beginn der betreffenden Verarbeitung einen geeigneten Auftragsverarbeitungsvertrag („AVV“). Findet die DSGVO Anwendung, hat der AVV die für Auftragsverarbeitungsverhältnisse geltenden Anforderungen des Artikels 28 DSGVO abzudecken.

14.4

Umfassen die Leistungen eine Übermittlung personenbezogener Daten, für die das anwendbare Datenschutzrecht einen Mechanismus für internationale Datenübermittlungen verlangt, setzen die Parteien den rechtlich erforderlichen Übermittlungsmechanismus vor der betreffenden Übermittlung um, einschließlich, soweit anwendbar, der Standardvertragsklauseln der Europäischen Kommission oder eines anderen gültigen Übermittlungsmechanismus.

14.5

Verarbeitet der Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, verarbeitet er diese ausschließlich auf dokumentierte rechtmäßige Weisung des Kunden, soweit nicht nach anwendbarem Recht etwas anderes vorgeschrieben ist, und nur in dem Umfang, der für die Erbringung der Leistungen vernünftigerweise erforderlich ist.

14.6

Der Dienstleister setzt angemessene technische und organisatorische Maßnahmen um, die der Art der personenbezogenen Daten, den Leistungen und den vernünftigerweise erkennbaren Risiken entsprechen, um personenbezogene Daten vor unbefugtem Zugriff, unbefugter Offenlegung, Veränderung, Verlust oder Zerstörung zu schützen.

14.7

Der Kunde ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass er über die erforderliche Rechtsgrundlage, die erforderlichen Informationspflichten, Erlaubnisse und Befugnisse verfügt, um personenbezogene Daten zu erheben, dem Dienstleister bereitzustellen und den Dienstleister mit deren Verarbeitung im Zusammenhang mit den Leistungen zu beauftragen.

14.8

Erlangt der Dienstleister Kenntnis von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die vom Dienstleister im Auftrag des Kunden verarbeitete personenbezogene Daten betrifft, benachrichtigt er den Kunden unverzüglich und stellt die ihm vernünftigerweise verfügbaren Informationen bereit, die der Kunde zur Einhaltung des anwendbaren Datenschutzrechts benötigt. Weitergehende konkrete Anforderungen an Meldungen von Vorfällen können im jeweiligen AVV festgelegt werden.

15.Gewährleistung und Haftungsausschlüsse

15.1

Der Dienstleister sichert zu, dass die Leistungen mit angemessener fachlicher Sorgfalt, Umsicht und Gewissenhaftigkeit sowie im Wesentlichen nach Maßgabe des jeweiligen SOW erbracht werden.

15.2

Legt das jeweilige SOW bestimmte Leistungsergebnisse, Anforderungen oder Abnahmekriterien fest, ist der Dienstleister vorbehaltlich der Bestimmungen des Vertrages dafür verantwortlich, die Leistungsergebnisse in wesentlicher Übereinstimmung mit diesen vereinbarten Anforderungen bereitzustellen.

15.3

Sofern im jeweiligen SOW nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, garantiert der Dienstleister kein bestimmtes kommerzielles, finanzielles oder operatives Ergebnis der Leistungen, einschließlich eines bestimmten Umsatz-, Gewinn-, Absatz-, Kosteneinsparungs-, Wachstums-, Kundengewinnungs- oder sonstigen Geschäftserfolgs.

15.4

Der Dienstleister sichert nicht zu, dass Software, Systeme, Integrationen oder sonstige technische Lösungen unterbrechungsfrei oder vollständig fehlerfrei funktionieren, insbesondere wenn ihr Betrieb von Leistungen Dritter, Infrastrukturen oder Systemen außerhalb des angemessenen Einflussbereichs des Dienstleisters abhängt.

15.5

Empfehlungen, Schätzungen, Prognosen oder fachliche Beratung des Dienstleisters beruhen auf den zum jeweiligen Zeitpunkt vernünftigerweise verfügbaren Informationen. Geschäftliche, kommerzielle und operative Entscheidungen auf Grundlage solcher Empfehlungen verbleiben in der Verantwortung des Kunden, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

16.Haftungsbeschränkung

16.1

Der Dienstleister haftet für unmittelbare Verluste oder Schäden des Kunden, soweit diese durch eine wesentliche Verletzung des Vertrages oder des jeweiligen SOW durch den Dienstleister verursacht wurden, vorbehaltlich der in diesem Abschnitt festgelegten Beschränkungen.

16.2

Erbringt der Dienstleister Leistungen, für die der Kunde gezahlt hat, in wesentlichem Umfang nicht und wird dies nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, hat der Kunde gegebenenfalls Anspruch auf Erstattung der für den nicht erbrachten Teil der Leistungen gezahlten Vergütung.

16.3

Soweit nach anwendbarem Recht zulässig, haftet keine Partei gegenüber der anderen für mittelbare, beiläufige, besondere oder Folgeschäden oder für entgangenen Gewinn, Umsatzverluste, entgangene Geschäftschancen, ausgebliebene erwartete Einsparungen, Beeinträchtigung des Geschäftswerts oder Rufschädigung, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben.

16.4

Vorbehaltlich Abschnitt 16.5 ist die Gesamthaftung des Dienstleisters aus oder im Zusammenhang mit einem bestimmten SOW auf die Gesamtvergütung begrenzt, die dem Dienstleister nach diesem SOW in den zwölf (12) Monaten vor dem haftungsauslösenden Ereignis gezahlt wurde oder zu zahlen war, oder, wenn das SOW weniger als zwölf (12) Monate in Kraft war, auf die insgesamt nach diesem SOW gezahlte oder zu zahlende Vergütung.

16.5

Keine Bestimmung des Vertrages schließt eine Haftung aus oder beschränkt sie, soweit diese Haftung nach anwendbarem Recht nicht wirksam ausgeschlossen oder beschränkt werden kann.

16.6

Die in diesem Abschnitt festgelegten Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten für sämtliche Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder einem SOW, unabhängig von der Anspruchsgrundlage, sei es aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), Verletzung gesetzlicher Pflichten oder aus sonstigem Rechtsgrund, soweit nach anwendbarem Recht zulässig.

16.7

Der Dienstleister haftet nicht für Datenverluste oder die Kosten der Datenwiederherstellung, soweit dieser Verlust oder diese Kosten durch Sicherungskopien, die der Kunde nach Abschnitt 5.5 des Vertrages vorzuhalten hatte, vernünftigerweise hätten vermieden oder verringert werden können, es sei denn, die Verantwortung für die betreffenden Sicherungskopien wurde im jeweiligen SOW ausdrücklich dem Dienstleister zugewiesen.

17.Laufzeit und Kündigung

17.1

Diese Bedingungen gelten für jede Leistungsvereinbarung ab deren Wirksamkeitsdatum und so lange, wie diese Leistungsvereinbarung in Kraft bleibt. Einzelne Leistungsvereinbarungen und SOWs können eine eigene Laufzeit, einen eigenen Projektzeitraum oder eigene Abschlussbedingungen vorsehen.

Diese Bedingungen begründen für sich genommen keine fortlaufende Verpflichtung zur Erbringung oder zum Bezug von Leistungen, solange keine Leistungsvereinbarung besteht.

17.2

Begründet eine Leistungsvereinbarung eine laufende oder rahmenvertragliche Beziehung zwischen den Parteien, kann jede Partei diese Beziehung ordentlich mit einer Frist von dreißig (30) Kalendertagen schriftlich kündigen. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, beendet eine solche Kündigung nicht automatisch ein bereits laufendes SOW. Ein solches SOW läuft bis zu seiner Fertigstellung oder gesonderten Beendigung nach seinen Bestimmungen oder nach diesen Bedingungen fort.

17.3

Ein einzelnes SOW auf Stunden-, Time-and-Materials-, wiederkehrender oder laufender Leistungsbasis kann von jeder Partei ordentlich mit einer Frist von dreißig (30) Kalendertagen schriftlich gekündigt werden, sofern das betreffende SOW keine abweichende Kündigungsfrist ausdrücklich vorsieht. Ein SOW mit Festvergütung oder Meilensteinbezug kann ordentlich nur dann gekündigt werden, wenn das jeweilige SOW eine solche Kündigung ausdrücklich zulässt und die entsprechenden kommerziellen Folgen festlegt, einschließlich einer etwaigen Stornogebühr, zugesagter Vergütungen, abgeschlossener Meilensteine, laufender Arbeiten und nicht stornierbarer Kosten.

17.4

Jede Partei kann den Vertrag oder ein betroffenes SOW kündigen, wenn die andere Partei ihre Pflichten wesentlich verletzt und die Verletzung, sofern sie behebbar ist, nicht innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Zugang einer schriftlichen Anzeige, welche die Verletzung beschreibt, behebt.

17.5

Jede Partei kann den Vertrag oder ein betroffenes SOW mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, wenn die andere Partei zahlungsunfähig wird, ein Liquidations- oder Insolvenzverfahren eröffnet wird, sie ihren Geschäftsbetrieb einstellt oder einzustellen droht oder ein vergleichbares Insolvenzereignis eintritt, soweit dies nicht nach anwendbarem Recht untersagt ist.

17.6

Der Dienstleister kann die Leistungen nach Abschnitt 8.6 des Vertrages aussetzen und das betroffene SOW oder den Vertrag kündigen, wenn fällige Beträge nach schriftlicher Anzeige und einer angemessenen Gelegenheit zur Zahlung unbezahlt bleiben.

17.7

Die Beendigung berührt nicht die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung von: (a) bereits fälligen Beträgen; (b) Vergütungen für bis zum Wirksamkeitstag der Beendigung ordnungsgemäß erbrachte Leistungen; und (c) freigegebenen oder nicht stornierbaren Kosten Dritter, die im Zusammenhang mit den Leistungen angemessen aufgewendet wurden. Wird ein SOW mit Festvergütung oder Meilensteinbezug ordentlich gekündigt, soweit eine solche Kündigung ausdrücklich zulässig ist, bestimmen sich die zahlbaren Beträge nach diesem SOW. Lässt dieses SOW eine ordentliche Kündigung zu, legt jedoch keine Berechnungsmethode fest, zahlt der Kunde für abgeschlossene Meilensteine sowie für laufende Arbeiten, die keinem abgeschlossenen Meilenstein zugeordnet sind, den angemessenen Wert der tatsächlich erbrachten Leistungen auf Grundlage des jeweils aktuellen Standardsatzes des Dienstleisters oder des im SOW angegebenen Satzes, zuzüglich freigegebener oder nicht stornierbarer Kosten. Eine Vorauszahlung, die die ordnungsgemäß geschuldeten Beträge übersteigt, wird dem Kunden erstattet.

17.8

Nach Beendigung oder Fertigstellung eines jeweiligen SOW und vorbehaltlich der Zahlung aller fälligen Beträge stellt der Dienstleister dem Kunden die fertiggestellten Leistungsergebnisse und die in seinem Besitz befindlichen Kundenmaterialien zur Verfügung, auf deren Erhalt der Kunde Anspruch hat. Jede zusätzliche Migration, Übertragung, Übergabeunterstützung oder sonstige vom Kunden gewünschte Arbeit stellt eine zusätzliche Leistung dar, sofern sie nicht ausdrücklich im jeweiligen SOW enthalten ist.

17.9

Verwaltet oder bezahlt der Dienstleister Leistungen Dritter im Auftrag des Kunden, wirken die Parteien nach Beendigung in angemessener Weise zusammen, um diese Leistungen zu übertragen, einzustellen oder anderweitig zu regeln. Der Dienstleister ist nicht verpflichtet, Leistungen Dritter über den jeweils bezahlten Leistungszeitraum oder über die Beendigung hinaus weiter zu bezahlen oder aufrechtzuerhalten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

17.10

Beendigung oder Ablauf berühren nicht die vor dem Wirksamkeitstag der Beendigung entstandenen Rechte, Pflichten oder Haftungen. Bestimmungen, die ihrer Natur nach über die Beendigung hinaus fortgelten sollen, einschließlich Zahlung, geistiges Eigentum, Vertraulichkeit, Datenschutz und Haftungsbeschränkung, gelten über die Beendigung hinaus fort.

18.Höhere Gewalt

18.1

Keine Partei haftet für Verzögerungen oder die Nichterfüllung ihrer Pflichten aus dem Vertrag oder einem jeweiligen SOW, soweit diese auf Umständen außerhalb ihres angemessenen Einflussbereichs beruhen, einschließlich Naturkatastrophen, Brand, Überschwemmung, Krieg, zivilen Unruhen, hoheitlichen Maßnahmen, großflächigen Ausfällen von Telekommunikation, Internet oder Infrastruktur oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen außerhalb des angemessenen Einflussbereichs der betroffenen Partei.

18.2

Die betroffene Partei benachrichtigt die andere Partei innerhalb angemessener Frist, nachdem sie Kenntnis davon erlangt hat, dass solche Umstände ihre Fähigkeit zur Erfüllung ihrer Pflichten wesentlich beeinträchtigen, und unternimmt angemessene Schritte zur Minderung der Auswirkungen.

18.3

Betroffene Zeitpläne verlängern sich angemessen um Dauer und Auswirkung des Ereignisses höherer Gewalt. Verhindert das Ereignis höherer Gewalt die Erbringung der betroffenen Leistungen für mehr als dreißig (30) aufeinanderfolgende Tage wesentlich, kann jede Partei das betroffene SOW schriftlich und ohne Haftung für diese Beendigung kündigen, wobei der Kunde für die Zahlung erbrachter Leistungen und vor dem Wirksamkeitstag der Beendigung angefallener freigegebener Kosten Dritter verantwortlich bleibt.

19.Selbstständigkeit und Personal

19.1

Der Dienstleister erbringt die Leistungen als selbstständiger Unternehmer. Weder der Vertrag noch ein SOW begründet ein Arbeitsverhältnis, eine Gesellschaft, ein Joint Venture, ein Treuhandverhältnis oder eine Stellvertretung zwischen den Parteien. Keine Partei ist berechtigt, die andere Partei zu binden, zu vertreten oder für sie Verpflichtungen einzugehen, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich gestattet wurde.

19.2

Der Dienstleister kann seine Mitarbeiter, Auftragnehmer, Spezialisten oder sonstiges Personal zur vollständigen oder teilweisen Erbringung der Leistungen einsetzen und die angemessene Arbeitsverteilung unter diesem Personal bestimmen. Der Dienstleister bleibt dem Kunden gegenüber für die Erbringung der Leistungen nach dem Vertrag und dem jeweiligen SOW verantwortlich.

19.3

Der Dienstleister stellt sicher, dass Personal, das im Zusammenhang mit den Leistungen Zugang zu Vertraulichen Informationen oder personenbezogenen Daten erhält, angemessenen Vertraulichkeits- und Datenschutzpflichten unterliegt.

19.4

Sofern im jeweiligen SOW nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beauftragt der Kunde den Dienstleister mit der Erbringung der Leistungen und nicht eine bestimmte Einzelperson. Der Dienstleister kann das an den Leistungen beteiligte Personal zuweisen oder austauschen, soweit dies für die Leistungserbringung vernünftigerweise erforderlich ist.

19.5

Während der Laufzeit eines jeweiligen SOW und für zwölf (12) Monate nach dessen Fertigstellung oder Beendigung wird der Kunde Mitarbeiter oder Einzelauftragnehmer des Dienstleisters, die wesentlich an der Erbringung von Leistungen für den Kunden beteiligt waren, nicht wissentlich und unmittelbar zur Anstellung oder unmittelbaren Beauftragung abwerben.

Diese Beschränkung gilt nicht für Personen, die sich eigenständig auf eine allgemeine öffentliche Stellenausschreibung bewerben, die nicht gezielt an das Personal des Dienstleisters gerichtet ist, oder wenn der Dienstleister zuvor schriftlich zustimmt. Dieser Abschnitt hindert die Parteien nicht daran, eine unmittelbare Beauftragung oder einen Wechsel schriftlich zu vereinbaren.

19.6

Sofern im jeweiligen SOW nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, besteht der Vertrag nicht auf Ausschließlichkeitsbasis. Der Dienstleister darf Leistungen für andere Kunden erbringen, einschließlich Kunden derselben oder ähnlicher Branchen, sofern der Dienstleister seine Vertraulichkeitspflichten nach dem Vertrag einhält und die Vertraulichen Informationen des Kunden weder nutzt noch offenlegt.

20.Kommunikation, Freigaben und Mitteilungen

20.1

Die Parteien können im Zusammenhang mit den Leistungen per E-Mail, über den vereinbarten Task Tracker und über sonstige von den Parteien vereinbarte elektronische Kommunikationskanäle kommunizieren. Elektronische Mitteilungen gelten für Zwecke des Vertrages als schriftliche Mitteilungen, sofern ihr Inhalt und ihr Absender vernünftigerweise feststellbar sind.

20.2

Ist nach dem Vertrag oder einem jeweiligen SOW eine Freigabe erforderlich, kann diese per E-Mail, über den vereinbarten Task Tracker oder auf einem anderen von den Parteien vereinbarten schriftlichen elektronischen Weg erteilt werden. Eine Freigabe ist wirksam, wenn sie den freigegebenen Gegenstand vernünftigerweise bezeichnet und die Zustimmung oder Ermächtigung des Kunden eindeutig erkennen lässt.

20.3

Weisungen, Anforderungen, Entscheidungen, Prioritäten und sonstige operative Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung können über den vereinbarten Task Tracker oder sonstige vereinbarte Kommunikationskanäle erfasst und verwaltet werden. Operative Mitteilungen ändern für sich genommen nicht den Umfang, die Vergütung oder sonstige wesentliche kommerzielle Bedingungen eines jeweiligen SOW, sofern die Parteien einer solchen Änderung nicht eindeutig schriftlich zustimmen.

20.4

Jede förmliche Mitteilung betreffend Kündigung, wesentliche Vertragsverletzung oder sonstige Angelegenheiten, die nach dem Vertrag ausdrücklich einer förmlichen Mitteilung bedürfen, erfolgt schriftlich und ist an die in der jeweiligen Leistungsvereinbarung angegebenen oder anderweitig von den Parteien schriftlich für förmliche Mitteilungen benannten Kontaktdaten zu senden. Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, ist E-Mail ein zulässiges Mittel für förmliche Mitteilungen.

20.5

Jede Partei ist dafür verantwortlich, ihre benannten Kontaktdaten angemessen aktuell zu halten, und teilt der anderen Partei jede wesentliche Änderung dieser Daten mit.

21.Anwendbares Recht und Streitbeilegung

21.1

Diese Bedingungen, jede Leistungsvereinbarung und jedes SOW sowie sämtliche sich daraus oder im Zusammenhang damit ergebenden Streitigkeiten oder Ansprüche unterliegen dem Recht Montenegros und sind nach diesem auszulegen.

21.2

Im Falle einer Streitigkeit aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder einem jeweiligen SOW versuchen die Parteien zunächst nach Treu und Glauben, die Streitigkeit durch direkte Verhandlungen beizulegen. Jede Partei kann der anderen Partei die Streitigkeit schriftlich anzeigen. Wird die Streitigkeit nicht innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach einer solchen Anzeige beigelegt, kann jede Partei ein gerichtliches Verfahren nach Abschnitt 21.3 einleiten. Die vorstehende Verhandlungsfrist hindert keine Partei daran, einstweiligen Rechtsschutz oder Sicherungsmaßnahmen zu beantragen, und hindert den Dienstleister nicht daran, ein Verfahren zur Beitreibung einer überfälligen und unbestrittenen Zahlungsverpflichtung einzuleiten.

21.3

Die sachlich zuständigen Gerichte Montenegros sind ausschließlich zuständig für die Entscheidung sämtlicher Streitigkeiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder einem jeweiligen SOW, einschließlich Streitigkeiten über dessen Bestehen, Wirksamkeit, Auslegung, Erfüllung, Verletzung oder Beendigung.

21.4

Dieser Abschnitt schließt die Anwendung zwingender gesetzlicher Bestimmungen nicht aus, die durch Vereinbarung der Parteien nicht wirksam ausgeschlossen oder abgeändert werden können.

22.Allgemeine Bestimmungen

22.1

Der Vertrag, bestehend aus der jeweiligen Leistungsvereinbarung zusammen mit diesen Bedingungen, einem etwaigen SOW und etwaigen einbezogenen Anlagen, stellt die vollständige Vereinbarung zwischen den Parteien über ihren Gegenstand dar und ersetzt alle vorherigen Gespräche, Angebote, Erklärungen oder Vereinbarungen zu demselben Gegenstand.

22.2

Änderungen einer Leistungsvereinbarung, eines SOW oder einer Anlage sind nur wirksam, wenn sie von den Parteien schriftlich vereinbart werden. Klarstellend gilt: operative Weisungen, Aufgaben, Freigaben oder sonstige alltägliche Kommunikation ändern den Umfang, die Vergütung oder sonstige wesentliche kommerzielle Bedingungen nicht, sofern die Parteien nicht eindeutig schriftlich vereinbaren, dass diese Bedingungen geändert werden.

Der Dienstleister kann von Zeit zu Zeit neue Fassungen dieser Bedingungen herausgeben. Für ein bestimmtes Projekt gilt diejenige Fassung dieser Bedingungen, die in die betreffende Leistungsvereinbarung einbezogen wurde. Die Veröffentlichung einer neuen Fassung auf der Website des Dienstleisters ändert, ersetzt oder berührt die in eine bereits geltende Leistungsvereinbarung einbezogene Fassung nicht; eine spätere Fassung gilt für dieses Projekt nur, wenn die Parteien dies ausdrücklich schriftlich vereinbaren.

22.3

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder des Vertrages unwirksam, rechtswidrig oder undurchsetzbar sein, wird diese Bestimmung, soweit rechtlich zulässig, auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt oder angepasst; die übrigen Bestimmungen des Vertrages bleiben in vollem Umfang wirksam.

22.4

Die Nichtausübung oder verzögerte Ausübung eines Rechts oder Rechtsbehelfs aus dem Vertrag durch eine Partei stellt keinen Verzicht auf dieses Recht oder diesen Rechtsbehelf dar. Ein Verzicht gilt nur für den konkreten Sachverhalt, für den er erklärt wird, und stellt keinen fortdauernden oder künftigen Verzicht dar.

22.5

Keine Partei darf den Vertrag oder eine jeweilige Leistungsvereinbarung oder ein SOW ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei an Dritte abtreten oder übertragen; diese Zustimmung darf nicht unbillig verweigert oder verzögert werden. Ungeachtet dessen darf der Dienstleister den Vertrag im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung, einem Rechtsformwechsel, einer Verschmelzung, einem Erwerb oder einer Übertragung des gesamten oder wesentlichen Teils des betreffenden Geschäftsbetriebs abtreten, sofern eine solche Abtretung die Rechte des Kunden aus dem Vertrag nicht wesentlich schmälert.

22.6

Jede Leistungsvereinbarung und jedes SOW kann in mehreren Ausfertigungen und mittels elektronischer Signatur geschlossen werden. Jede Ausfertigung gilt als Original, und alle Ausfertigungen zusammen bilden ein und dieselbe Vereinbarung, soweit dies nach anwendbarem Recht zulässig ist.

22.7

Diese Bedingungen werden in englischer Sprache herausgegeben. Jede Übersetzung dieser Bedingungen dient ausschließlich der Information und dem besseren Verständnis. Im Falle von Widersprüchen oder Abweichungen zwischen der englischen Fassung und einer Übersetzung geht die englische Fassung im Verhältnis zwischen den Parteien vor, soweit zwingendes anwendbares Recht nichts anderes verlangt.

22.8

Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Bedingungen und einer Leistungsvereinbarung oder einem SOW gehen diese Bedingungen hinsichtlich der allgemeinen rechtlichen Bestimmungen vor, einschließlich geistiges Eigentum, Vertraulichkeit, Datenschutz, Haftungsbeschränkung, anwendbares Recht und Streitbeilegung, es sei denn, die Leistungsvereinbarung oder das SOW bezeichnet ausdrücklich die Bestimmung dieser Bedingungen, die die Parteien abbedingen wollen.

Die jeweilige Leistungsvereinbarung oder das jeweilige SOW geht hinsichtlich des konkreten Leistungsumfangs, der Leistungsergebnisse, der Zeitpläne, der Vergütung, des Zahlungsplans, der Abnahmekriterien und sonstiger projektspezifischer kommerzieller Bedingungen vor.

Eine Anlage geht diesen Bedingungen und der Leistungsvereinbarung hinsichtlich des konkreten von ihr geregelten Gegenstands vor.

Angaben zum Dienstleister

Geschäftsbezeichnung
ANSTERA
Rechtlicher / vertraglicher Kontakt
hello@anstera.tech
Version
1.0
Gültig ab
22. März 2026

Für ein konkretes Projekt gilt diejenige Fassung dieser Bedingungen, die in die betreffende Leistungsvereinbarung einbezogen wurde. Eine spätere, auf dieser Website veröffentlichte Fassung ersetzt nicht die Fassung, die bereits in eine geltende Leistungsvereinbarung einbezogen ist.

Diese Bedingungen werden in englischer Sprache herausgegeben. Die englische Fassung ist die rechtlich maßgebliche. Diese deutsche Übersetzung dient ausschließlich der Information; bei Abweichungen oder Widersprüchen geht die englische Fassung vor.

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